BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 25 – Auskunftspflicht

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 27

Auskunftspflicht

Folgende Personen müssen der ElCom alle Auskünfte erteilen und ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:

a. für die Gasgrosshandelsmärkte: die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt, die Vermittler am Schweizer Gasmarkt, die Betreiber von Plattformen für Insiderinformationen und die Inhaber einer Zulassung für einen Meldemechanismus nach diesem Gesetz;

b. für die Stromgrosshandelsmärkte: die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt nach diesem Gesetz sowie die Betreiber von Plattformen für Insiderinformationen und die Inhaber einer Zulassung für einen Meldemechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

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