BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 10 – Entflechtung

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Entflechtung

1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Unabhängigkeit des Verteilnetzbetriebs von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellen.

2 Sie müssen:

a. den Bereich des Verteilnetzbetriebs buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen trennen (buchhalterische Entflechtung) und dürfen keine Querfinanzierungen vornehmen;

b. wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Bereich des Verteilnetzbetriebs vertraulich behandeln und dürfen diese nicht für andere Tätigkeitsbereiche nutzen; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten.

3 Die Verteilnetzbetreiber, die Teil eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens sind und 100 000 und mehr angeschlossene Endverbraucher haben, und Verteilnetzbetreiber, die Teil eines Konzerns mit insgesamt 100 000 und mehr angeschlossenen Endverbrauchern sind, müssen rechtlich und organisatorisch unabhängig sein (rechtliche und organisatorische Entflechtung). Sie müssen zusätzlich folgende Vorgaben einhalten:

a. Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen in keinem anderen Tätigkeitsbereich des Elektrizitätsversorgungsunternehmens tätig sein, das direkt oder indirekt für die Elektrizitätserzeugung und versorgung zuständig ist.

b. Der Verteilnetzbetreiber muss in seiner Entscheidungsgewalt unabhängig sein.

4 Im Übrigen müssen die Verteilnetzbetreiber nach Absatz 3 die Vorgaben zur Entflechtung nach der Richtlinie (EU) 2019/944 einhalten.

5 Die Verteilnetzbetreiber nach Absatz 3 und die übrigen Verteilnetzbetreiber dürfen weder Eigentümer von Speichern oder von Ladestationen für Elektromobilität sein noch solche betreiben. Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/944 Ausnahmen vorsehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.