BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 22b – Monitoring

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Monitoring

1 Die ElCom führt im Rahmen ihrer Aufgaben ein Monitoring durch, insbesondere über:

a. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung, die Häufigkeit von Lieferantenwechseln und allfällige restriktive Vertragspraktiken;

b. die Wechselwirkung von Marktöffnung und Grundversorgung; sie berücksichtigt dabei deren Ausgestaltung;

c. Hindernisse, die den Eigenverbrauch, Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch und lokale Elektrizitätsgemeinschaften erschweren.

2 Sie orientiert den Bundesrat alle zwei Jahre oder bei Bedarf in kürzeren Abständen über die Ergebnisse des Monitorings. Zeigt sich, dass die Ausgestaltung der Grundversorgung einem wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt nicht förderlich ist, so ergreift der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen.

Gliederungstitel nach Art. 23 4a. Kapitel: Weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der Marktöffnung

Art. 23a-23c einfügen nach dem Gliederungstitel des 4a. Kapitels

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