BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 21

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Aufgaben der ElCom und Datenbearbeitung

1 Die ElCom übt die Aufsicht über die Gasgrosshandelsmärkte nach diesem Gesetz aus. Sie überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2 Sie übt die Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 der nationalen Regulierungsbehörde obliegen. Sie stellt sicher, dass die Pflichten und die Verbote nach der genannten Verordnung eingehalten und ausgeübt werden, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die dafür notwendig sind. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit der ACER.

2bis Unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten und Verstösse gegen die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit Auswirkungen auf die Schweiz und mindestens einen EU-Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absätze 5–8 dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 8a der genannten Verordnung festgelegten Verfahren untersucht.

3 Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Energiegrosshandelsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in der Schweiz. In diesem Rahmen ist sie insbesondere dazu berechtigt, die Informationen zu verwenden, die ihr nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt wurden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.