BB Strom · BBl 2026 631

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 1

Beihilfeüberwachungsgesetz vom …

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

2 Es gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Geltungsbereich der folgenden völkerrechtlichen Verträge beeinträchtigen:

c. Stromabkommen.

3 Es findet keine Anwendung auf Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich eines Abkommens nach Absatz 2 gewährte Betrag eine De-minimis-Beihilfe darstellt im Sinne von:

c. Anhang III Abschnitt D des Stromabkommens.

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