BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 22

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und des Stromabkommens. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind oder für die sie nach dem Stromabkommen zuständig ist.

2 Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgende Aufgaben:

bbis. Sie entscheidet über die Anpassung missbräuchlicher Bedingungen in der Ersatzversorgung.

c. Sie erteilt die Bewilligungen für die Vergütungen nach Artikel 15b Absatz 3 und für Zählerergänzungen nach Artikel 17abis Absatz 8 und entscheidet über die Verwendung der Einnahmen aus dem Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 1.

dbis. Sie nimmt folgende Aufgaben zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 wahr:

1. die Zertifizierung,

2. die Ausübung der erforderlichen Befugnisse wie das Erteilen von Genehmigungen und die Durchführung von Kontrollen, insbesondere bei den finanziellen Beziehungen, beim Schriftverkehr und in den Räumlichkeiten der Unternehmen.

dter. Sie benennt den nominierten Strommarktbetreiber nach der Verordnung (EU) 2015/1222.

f. Sie erarbeitet den Vorschlag nach Artikel 8b Absatz 2, entscheidet über die übrigen Eckwerte der Stromreserve und spricht die Sanktionen gemäss Artikel 8t aus;

2bis Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten und ergreift die Massnahmen nach Artikel 51 Absätze 5–9 der Richtlinie (EU) 2019/944. Sie kann bei den Mehrjahresplänen der Betreiber von Verteilnetzen nach Artikel 9d Absatz 1 Änderungen verlangen.

3 Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und den Unterhalt des Übertragungsnetzes, die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft sowie die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten.

5 Die ElCom wirkt nach den Regeln des Stromabkommens bei den Arbeiten und in Gremien der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie in den weiteren Gremien mit, insbesondere bei der Entwicklung gemeinsamer Regelwerke. Sie arbeitet mit den anderen nationalen Regulierungsbehörden zusammen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.