BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 40

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

5 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über den Datenaustausch betreffend die Integrität und die Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte, insbesondere das Abkommen vom 2. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität.

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