BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 12

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

3 Die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt müssen die Informationen, die sie gemäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaates zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln, namentlich:

a. Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die europäische Gasgrosshandelsprodukte betreffen;

5bis Die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt und die organisierten Märkte müssen die Informationen, die sie der ElCom übermittelt haben, aufbewahren.

7 Aufgehoben

8 Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a über Transaktionen und Handelsaufträge, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Gasnetzen bestimmt sind, müssen nur von den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen übermittelt werden, insbesondere Angaben betreffend Gas, das für die Aufrechterhaltung einer ausgeglichenen Bilanz der Ein- und Ausspeisemengen sowie zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs benötigt wird.

10 … Er legt überdies die Fristen für die Übermittlung und die Aufbewahrungsdauer der Informationen fest.

11 Er kann Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4. Er kann überdies Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Transaktionen und Handelsaufträge betreffend insbesondere:

b. Aufgehoben

d. Verträge über die Speicherung von Gas in einer Speicheranlage mit beschränkter Kapazität;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.