Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 13 – Staatliche Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Staatliche Beihilfen

(1) Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich dieses Abkommens beeinträchtigen.

(2) Mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) die Massnahmen gemäss Anhang III Abschnitt A.

(3) Als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz;

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;

e) die Arten von Beihilfen gemäss Anhang III Abschnitt B.

(4) Nach Anhang III Abschnitt C gewährte Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14 dieses Abkommens freigestellt.

(5) Für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Regeln dieses Abkommens, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

(6) Dieser Teil gilt nicht für Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens gewährte Betrag eine De-minimis-Beihilfe nach Anhang III Abschnitt D darstellt.

(7) Der durch Artikel 25 dieses Abkommens geschaffene Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) kann beschliessen, die Abschnitte A und B von Anhang III zu aktualisieren, indem er Massnahmen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, oder Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, bezeichnet.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.