Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 3 – Nichtdiskriminierung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Nichtdiskriminierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.