Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 16 – Transparenz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Transparenz

(1) In Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet gewährte Beihilfen sorgen die Vertragsparteien für Transparenz. Die Union stützt sich dazu auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln, die in der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens gelten. Die Schweiz stützt sich dazu auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln, die den in der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden Regeln gleichwertig sind.

(2) Jede Vertragspartei veröffentlicht, in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet und soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:

a) gewährte Beihilfen;

b) Stellungnahmen oder Beschlüsse ihrer Überwachungsbehörden;

c) Urteile ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts und

d) von ihren Überwachungsbehörden angewendete Leitlinien und Mitteilungen.

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