Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang VII, Art. 4 – Übergangsregelungen

Anhang betreffend die Anwendung von Artikel 49 dieses Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 72

Übergangsregelungen

Tritt das Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:

Im ersten Jahr der Durchführung des Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 49 des Abkommens und Artikel 1, 2 und 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus

a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres und

b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.

Protokoll Protokoll über das Schiedsgericht

Kapitel I Einleitende Bestimmungen

Art. I. 1 Geltungsbereich Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden «Parteien») eine Streitigkeit gemäss

Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.

Art. I. 2 Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden «Internationales Büro») übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.

Art. I. 3 Notifikationen und Berechnung von Fristen

(1) Notifikationen, einschliesslich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.

(2) Diese Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.

(3) Diese Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.

(4) Alle Fristen gemäss diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.

Art. I. 4 Schiedsanzeige

(1) Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden «klagende Partei») übermittelt der anderen Partei (im Folgenden «beklagte Partei») und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.

(2) Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.

(3) Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;

b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;

d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens) und:

i) in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 32 Absatz 1 dieses Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, und

ii) in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmassnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 5 dieses Abkommens sowie die strittigen Ausgleichsmassnahmen,

e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;

f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit und

g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.

(4) In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

(5) Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

Art. I. 5 Antwort auf die Schiedsanzeige

(1) Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:

a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;

c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben d, e und f aufgeführten Angaben und

d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.

(2) In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens kann die Antwort auf die Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäss Artikel I.4 Absatz 4 dieses Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

(3) Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

(4) Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.

Art. I. 6 Vertretung und Beistand

(1) Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

(2) Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.

Kapitel II Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Art. II. 1 Anzahl der Schiedsrichter Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.

Art. II. 2 Bestellung der Schiedsrichter

(1) Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.

(2) Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.

(3) Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

(4) Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäss Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweize rischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit (im Folgenden «Gesundheitsabkommen»), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen»), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union (im Folgenden «Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz»), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.

(5) Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäss Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.

(6) In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

Art. II. 3 Erklärungen der Schiedsrichter

(1) Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.

(2) Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

(3) Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.

(4) Bleibt ein Schiedsrichter untätig oder ist er de jure oder de facto nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, so kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.

Art. II. 4 Absetzung von Schiedsrichtern

(1) Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.

(2) Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.

(3) Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.

(4) Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.

(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäss Absatz 4 zu begründen.

Art. II. 5 Ersatz eines Schiedsrichters

(1) Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.

(2) Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

Art. II. 6 Haftungsausschluss Ausser in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht grösstmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.

Kapitel III Schiedsverfahren

Art. III. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.

(2) Das Schiedsgericht gewährleistet, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.

(3) Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.

(4) Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

Art. III. 2 Ort des Schiedsverfahrens Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.

Art. III. 3 Sprache

(1) Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.

Art. III. 4 Klageschrift

(1) Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht.

(2) Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben b bis f;

b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und

c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.