Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 19 – Integration von Rechtsakten betreffend staatliche Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Integration von Rechtsakten betreffend staatliche Beihilfen

(1) Ungeachtet von Artikel 27 sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von

Artikel 13 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang III Abschnitte C und D sowie Anhang IV Abschnitt A fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.

(2) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang III Abschnitte C und D oder unter Anhang IV Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(3) Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 dieses Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang III sowie des Abschnitts A von Anhang IV, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(4) Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 3 dieses Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Tag der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.

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