Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 2 – Geltungsbereich

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für den Strombereich, hinsichtlich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie des Handels und der Versorgung mit Strom.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für die im Abkommen genannten Belange, die in direktem Zusammenhang mit dem Strombereich stehen.

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