Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 23 – Ziele der institutionellen Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Teil V: Institutionelle Bestimmungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Ziele der institutionellen Bestimmungen

(1) Ziel dieses Teils ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(2) Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern, insbesondere:

a) das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten Rechtsakte der Union;

b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;

c) die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und

d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.

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