Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 45 – Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

(2) Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Gemischte Ausschuss legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

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