Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 15 – Bestehende Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Bestehende Beihilfen

(1) Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschliesslich Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten gewährt werden.

(3) Innerhalb von zwölf Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 14 Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden Beihilferegelungen im Geltungsbereich dieses Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand der Kriterien in Artikel 13 eine Prima-facieEinschätzung dieser Regelungen vor.

(4) Sämtliche in der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5, 6 und 7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.

(5) Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Teils. Wird eine solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die Überwachungsbehörde.

(6) Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.

(7) Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz

5 ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 an.

(8) Für die Zwecke dieses Teils gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.