Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 48 – Durchführung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle Massnahmen, die erforderlich sind, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sicherzustellen, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.

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