Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 25 – Gemischter Ausschuss

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 32 zu finden;

c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen; und

e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15, der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss die Anlage zu Anhang I entsprechend.

(5) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(6) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(7) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.