Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 41 – Nicht bindende Dokumente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Nicht bindende Dokumente

(1) Richten die Kommission, ACER oder Unionsorgane Berichte, Stellungnahmen, Erklärungen, Empfehlungen oder andere ähnliche Dokumente an die Mitgliedstaaten der Union oder deren Behörden, so können sie dies auch gegenüber der Schweiz oder ihren Behörden tun. Werden die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei der Erarbeitung dieser Dokumente konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden und dort ansässige Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.

(2) Sofern sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, übermittelt die Kommission die in Absatz 1 genannten Dokumente über den Gemischten Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch einen direkten Austausch festlegen. ACER und andere Organe übermitteln die Dokumente direkt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.