Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang I: Strom (Teil 2)

Anhang I: Strom

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 40

c) eine oder mehrere im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Umgang mit Cybersicherheitsvorfällen grossen Ausmasses und Krisen zuständige Behörden, die einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle grossen Ausmasses und Krisen im Strombereich erstellen, in dem die Ziele und Modalitäten für den Umgang mit Cybersicherheitsvorfällen grossen Ausmasses und Krisen festgelegt sind. In Bezug auf die Schweiz sind die Ausdrücke ‚Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘, ‚NIS-Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘ oder ‚nationale Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen;

d) eine Anlaufstelle, die im Geltungsbereich dieser Verordnung als Verbindungsstelle fungiert, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit den entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten der Union und gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur der Union für Cybersicherheit (im Folgenden ‚ENISA‘) sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb der Schweiz zu gewährleisten. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚nationale zentrale Anlaufstelle‘ in dieser Verordnung als diese benannte Anlaufstelle zu verstehen;

e) eine für Cybersicherheit zuständige Behörde. In Bezug auf die Schweiz sind die Ausdrücke ‚für Cybersicherheit zuständige Behörden‘ oder ‚CS-NCA‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen.

(2) Bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität notifiziert die Schweiz der Kommission, ACER, ENTSO-E und der EU-VNBO die Namen und Kontaktdaten der Behörden und Stellen gemäss Absatz 1.»

b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM) oder Pläne, deren Annahme in der Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehen ist, gilt Folgendes:

i) der schweizerische ÜNB, die schweizerischen Verteilnetzbetreiber via die EU-VNBO und die zuständige Behörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM oder Pläne, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung berücksichtigt;

ii) bei Abstimmungen und zur dabei erfolgenden Feststellung, ob die Schwellenwerte für eine qualifizierte Mehrheit bei einer Abstimmung über TCM oder Pläne in Bezug auf Mitgliedstaaten oder die Bevölkerung erreicht sind, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;

iii) der Ausdruck «Netzbetriebsregion, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten besteht» in Artikel 7 Absatz 3 ist als «Netzbetriebsregion, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz besteht» zu verstehen;

iv) TCM oder Pläne, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz;

v) neue oder geänderte TCM oder Pläne, die in der Union gemäss dem in der Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der zuständigen schweizerischen Behörde innerhalb eines Monats nach der Annahme zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM oder Pläne sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die zuständige schweizerische Behörde;

c) in den Artikeln 2 Absatz 6 und 33 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i ist der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

d) Artikel 5 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 2 zweiter Satz,

Artikel 41 Absätze 3 und 7 sowie Artikel 43 Absatz 4 finden keine Anwendung;

e) Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

«(4) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Schwachstelle ohne Patch, in Bezug auf die keine Beweise für eine aktive Ausnutzung vorliegen, stimmt sie sich unverzüglich mit dem koordinierenden CSIRT im Hinblick auf eine koordinierte Offenlegung von Schwachstellen gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ab.»

f) Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«(3) Gilt der Cyberangriff als Cybersicherheitsvorfall grossen Ausmasses oder wird dies erwartet und betrifft der Vorfall die Schweiz, so unterrichtet die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen unverzüglich die nationalen Behörden für das Cyberkrisenmanagement in der Schweiz und in den von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Union sowie die Kommission und das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe). In einer solchen Situation unterstützt die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen das EU-CyCLONe in Bezug auf sektorale Besonderheiten.»

g) Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«(3) Die CSIRTs leiten die von der ENISA bereitgestellten Informationen unverzüglich an die betreffenden Einrichtungen weiter.»

(16) 32019 L 0944: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125), geändert durch:

‒ 32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. EU L 152 vom 3.6.2022, S. 45);

‒

32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. EU L, 2024/1711, 26.6.2024). Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten nach Artikel 44 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 66 Absatz 1;

b) Artikel 6a, Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 15a Absätze 1 bis 8, Artikel 16, Artikel 23, Artikel 24 Absätze 1 und 3, Artikel 28, Artikel 28a, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 38 und Artikel 66a sind spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umzusetzen;

c) Artikel 35 Absätze 1 und 2 ist in Bezug auf die Entflechtung von nach schweizerischem öffentlichem Recht konstituierten Verteilnetzbetreibern spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umzusetzen;

d) die schweizerische Regulierungsbehörde übt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Netze und den Zugang zu diesen, einschliesslich der Tarife für Übertragung und Verteilung, nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aus;

e) der Gemischte Ausschuss verfügt über die Zuständigkeiten nach Artikel 65.

(17) 32023 R 1162: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (ABl. EU L 154 vom 15.6.2023, S. 10).

(18) 32011 R 1227: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (ABl. EU L 326 vom 8.12.2011, S. 1), geändert durch: ‒

‒ 32024 R 1106: Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegrosshandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024).

EU L, 2024/1106, 17.4.2024).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) in Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Für Stromderivate, die nicht unter Artikel 2 Nummer 4 fallen und zum Handel auf einem Handelsplatz oder in einem Handelssystem mit DistributedLedger-Technologie mit Sitz in der Schweiz zugelassen sind, wendet die Schweiz weiterhin Vorschriften an, die Marktmanipulation und Insider-Handel untersagen und dabei ein Schutzniveau, das mit dem der Union vergleichbar ist, gewährleisten.»

b) in Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

«(6) In der Schweiz gilt die Verordnung nur für den Stromgrosshandel, nicht aber für den Gassektor.»

c) in Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

«1a) Marktteilnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens sowohl bei der schweizerischen Regulierungsbehörde als auch bei einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats der Union registriert sind, bringen ihre Registrierungspflichten mit diesem Artikel in Einklang.»

d) in Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

«8a) In Bezug auf die Schweiz führt die Agentur grenzüberschreitende Untersuchungen gemäss Artikel 13 Absätze 5 bis 8 in enger und aktiver Zusammenarbeit mit der schweizerischen Regulierungsbehörde.

Im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Untersuchungen sind es die zuständigen schweizerischen Behörden, insbesondere die schweizerische Regulierungsbehörde, die in der Schweiz Untersuchungsmassnahmen gemäss Artikel 13a, Artikel 13b Absatz 2 und Artikel 13c ausführen, in enger Zusammenarbeit mit der Agentur. Die Agentur kann die schweizerische Regulierungsbehörde zu konkreten Untersuchungsmassnahmen auffordern und die zuständigen schweizerischen Behörden führen diese Massnahmen aus. Die Agentur kann sich auf ihr Ersuchen beteiligen, wenn die Massnahmen ausgeführt werden.

Die schweizerische Regulierungsbehörde erfasst die Informationen, die die Agentur benötigt, um ihre Untersuchung wirksam zu führen, und teilt der Agentur diese Informationen ohne ungebührliche Verzögerung nach Abschluss der jeweiligen Untersuchungsmassnahme mit.

Beabsichtigt die Agentur, mit Personen in der Schweiz zu kommunizieren, einschliesslich zum Zweck von Informationsersuchen nach Artikel 13b Absatz 1, so werden die entsprechenden Informationen von der schweizerischen Regulierungsbehörde an diese Personen bzw. an die Agentur übermittelt.

Der Untersuchungsbericht nach Artikel 13 Absatz 11 wird von der Agentur erstellt. Die Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 11 werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde ausgeführt.»

e) für die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Massnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 8a ist der Ausdruck «Agentur» in Artikel 13g Absätze 1 und 4 als «zuständige schweizerische Behörde» zu verstehen;

f) folgender Artikel wird eingefügt:

«Artikel 13k Die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Massnahmen gemäss

Artikel 13 Absatz 8a und Artikel 13g sind vor Schweizer Gerichten anfechtbar.»

(19) 32014 R 1348: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (ABl. EU L 363 vom 18.12.2014, S. 121).

(20) 32012 D 1117(01): Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe «Strom» (ABl. EU C 353 vom 17.11.2012, S. 2).

Anlage Vorrechte und Befreiungen

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.