Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 7 – Schweizerische Grundversorgung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Schweizerische Grundversorgung

(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Schweiz daran hindert, Verbraucherschutzmassnahmen zu beschliessen, die Haushalte und Unternehmen unterhalb einer gewissen Verbrauchsschwelle berechtigen, von einer Grundversorgung zu profitieren, einschliesslich der Dienstleistungen eines Versorgers letzter Instanz gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es einer Preisregulierung für die Grundversorgung gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte entgegensteht.

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