Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 22 – Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den rechtzeitigen Ausbau und die Interoperabilität der Elektrizitätsinfrastruktur, welche ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Pläne für den Ausbau der Stromübertragungsnetze erstellt, veröffentlicht und regelmässig aktualisiert werden.

(3) Zum Zweck der potenziellen Qualifizierung schweizerischer Infrastrukturprojekte als Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäss der Festlegung in Artikel 2 Nummer 6 und Erfüllung der allgemeinen Kriterien gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates wird vermutet, dass der politische Rahmen der Schweiz ein hohes Mass an Konvergenz aufweist. Die Schweiz erleichtert einen ähnlichen Zeitplan für die beschleunigte Durchführung und andere politische Unterstützungsmassnahmen, wie dies die Verordnung vorsieht.

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