Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang VII, Art. 1 – Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Anhang betreffend die Anwendung von Artikel 49 dieses Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 70

Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende

a) Agenturen:

‒ Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, wie gemäss der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, wie gemäss Anhang I des Abkommens anwendbar) errichtet, unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieses Abkommens, von 85% der Haushaltslinie für den Beitrag der Union des betreffenden Jahres

b) Informationssysteme:

‒ Unionsdatenbank, wie gemäss der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, wie gemäss Anhang VI des Abkommens anwendbar) errichtet

c) andere Tätigkeiten:

keine.

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