Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang II, Art. 1 – Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich

Anhang II: Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 49

Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich

(1) In diesem Anhang werden die Grundsätze des Übergangsmechanismus für den finanziellen Ausgleich zugunsten der Inhaber der in Abschnitt B aufgeführten Verträge festgelegt.

(2) Der finanzielle Ausgleich wird nach Artikel 2 auf der Grundlage des wirtschaftlichen Werts der Einspeisevorränge für die Vertragsinhaber berechnet.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird für die in Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens vorgesehene Übergangsfrist gewährt.

(4) Vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung müssen die Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, die erforderlichen grenzüberschreitenden Kapazitäten im Rahmen einer Auktion erwerben, die vom Joint Allocation Office (im Folgenden «JAO») im Einklang mit den vom JAO festgelegten Regeln und Verfahren durchgeführt wird. Vertragsinhaber haben keinen Anspruch auf den Ausgleich, wenn sie die erforderliche Kapazität im Auktionsverfahren nicht erwerben konnten.

(5) Sobald die Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung teilnimmt, müssen die Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, nachweisen, dass ihr Gebot im einheitlichen Day-Ahead-Prozess im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren gemäss der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25.7.2015, S. 24), angenommen wurde.

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