Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 42 – Veröffentlichung von Informationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Veröffentlichung von Informationen

(1) Hat ein Mitgliedstaat der Union bestimmte Informationen zu veröffentlichen, so veröffentlicht im Rahmen dieses Abkommens auch die Schweiz die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.

(2) Sind gemäss einem in den Anhängen aufgeführten Rechtsakt Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so veröffentlicht das zuständige Organ der Union die entsprechenden Informationen betreffend die Schweiz ebenfalls in diesem Amtsblatt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.