Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 27 – Integration von Rechtsakten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Integration von Rechtsakten der Union

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

(2) Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels in die Anhänge I und VI integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

(3) Die Schweiz erlässt Bestimmungen mit Anwendbarkeit im Strombereich oder behält solche bei, die Anforderungen festlegen, die mindestens das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wie es in den Rechtsakten der Union, die gemäss Absatz 5 dieses Artikels in Anhang V integriert wurden, festgelegt ist. Die gemäss diesem Absatz erlassenen oder beibehaltenen Bestimmungen des schweizerischen Rechts können nicht vorgebracht werden, um den freien Zugang zum schweizerischen Markt von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu beschränken, welche die Anforderungen erfüllen, die in den Rechtsakten der Union, auf die in Anhang V verwiesen wird, festgelegt sind.

(4) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss.

Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(5) Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I, V und VI dieses Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(6) Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit seinen gemäss Absatz 5 geänderten Anhängen I, V, und VI erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.

(7) Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende Änderung der Anhänge I, V und VI gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf die Rechtsakte der Union, die diese Rechtsakte aufheben, wie sie in die Anhänge I, V und VI integriert wurden.

(8) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich der folgenden Ausnahme fallen:.

‒ Artikel 9 Absatz 3.

(9) Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

(10) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

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