Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 37 – Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über das Inkrafttreten und die Umsetzung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant. Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 28 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.

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