Thema
Staatliche Beihilfen im EU-Paket
Für Land- und Luftverkehr sowie Strom gelten EU-Beihilferegeln. Die Schweiz muss innert fünf Jahren eine gleichwertige, unabhängige Beihilfeaufsicht schaffen.
Kernstellen im Wortlaut
Alle KernstellenStaatliche Beihilfen grundsätzlich unvereinbar
«Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.»
Was das heisst
Im Luftverkehr sind wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig, soweit sie den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen; Abs. 2 nennt Beihilfen, die als vereinbar gelten.
Beihilfeprotokoll Luftverkehr, Art. 3 Abs. 1, BBl 2026 626, S. 2
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz: Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen, sind unvereinbar (Art. 3 Beihilfeprotokoll Landverkehr).
- Die Schweiz richtet innert fünf Jahren ein gleichwertiges Überwachungssystem mit einer unabhängigen Behörde ein (Art. 4).
- Das Stromabkommen enthält eigene Beihilferegeln (Art. 13).
Was im Vertrag steht
«(1). Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.»
«(3). Zur Durchführung dieses Protokolls richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Absatz 2 angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes: (a) eine unabhängige Überwachungsbehörde»