Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 14 – Überwachung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Überwachung

(1) Für die Zwecke von Artikel 12 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Teil.

(2) Zur Durchführung dieses Teils behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bei, ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Stromsektor, die in Anhang IV Abschnitt A Ziffer 1 dieses Abkommens aufgeführt werden.

(3) Zur Durchführung dieses Teils richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Absatz 2 angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:

a) eine unabhängige Überwachungsbehörde; und

b) Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:

i) die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,

ii) die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren Zuständigkeit für die Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,

iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akt anfechtbar ist; und

iv) die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die für mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.

(4) Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats.

(5) Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zum dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob diese Beihilfe in dem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.

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