Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 29 – Grundsatz der einheitlichen Auslegung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Kapitel 3:

Auslegung und Anwendung des Abkommens

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

(1) Zur Verwirklichung der in den Artikeln 1, 12 und 23 festgelegten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.

(2) Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

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