Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 10 – Beteiligung der Schweiz an Einrichtungen und weiteren Stellen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Beteiligung der Schweiz an Einrichtungen und weiteren Stellen

(1) Die Schweiz und die relevanten Schweizer Akteure beteiligen sich an den Einrichtungen, Ausschüssen, Regionen, Systemen, Plattformen, Initiativen und weiteren ähnlichen Stellen, die für die Belange dieses Abkommens von Bedeutung sind. Insbesondere.

a) beteiligt sich die schweizerische Regulierungsbehörde an der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“);

b) beteiligt sich der schweizerische ÜNB am Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO-E“);

c) beteiligen sich die schweizerischen Verteilnetzbetreiber an der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“).

(2) Die Einzelheiten der Beteiligung der Schweiz sind in den Anhängen geregelt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.