Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang II, Art. 2 – Berechnung des finanziellen Ausgleichs

Anhang II: Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 49

Berechnung des finanziellen Ausgleichs

(1) Der finanzielle Ausgleich wird auf der Grundlage der Ausgleichsmenge (in MW für eine bestimmte Stunde) gemäss den Absätzen 2 und 3 und multipliziert mit einem Ausgleichspreis (in Euro/MWh) gemäss Absatz 4 berechnet.

(2) Die Ausgleichsmenge für jeden Vertrag entspricht:

a) vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Kapazität (in MW für eine bestimmte Stunde), die in der Auktion an den Vertragsinhaber vergeben wurde; bei der Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den Nachweis über den Erwerb und die Nutzung einer Kapazität bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Menge an der Grenze und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen;

b) ab der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Menge (in MW für eine bestimmte Stunde) des erfolgreichen Gebots im einheitlichen Day-Ahead-Prozess in der jeweiligen Gebotszone bis zur vertraglich vereinbarten Höchstmenge; bei der Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den Nachweis über die Menge des erfolgreichen Gebots und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen.

(3) Die Ausgleichsmenge nach Absatz 2 wird für jedes Jahr auf die folgenden Prozentsätze reduziert:

‒ 74,3 Prozent für die Richtung von Frankreich in die Schweiz im Winter (1. Oktober bis 30. April) und 68,5 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September);

‒ 93,9 Prozent für die Richtung von der Schweiz nach Frankreich im Winter (1. Oktober bis 30. April) und 100 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September).

(4) Der Ausgleichspreis wird nachträglich als die positive Differenz zwischen den Day-Ahead-Markt-Clearingpreisen der Schweiz und Frankreichs unter Berücksichtigung der Richtung der historischen Kapazitätsreservierung berechnet, die sich aus dem Marktergebnis im Day-Ahead-Zeitrahmen ergibt und für jede Marktzeiteinheit separat berechnet wird. Ist die Preisdifferenz negativ, so wird kein Ausgleich bezahlt.

(5) Der Betrag des nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten finanziellen Ausgleichs wird weiter um 20 Prozent reduziert, um den Beitrag der Vertragsinhaber zu den Instandhaltungs- und Kapitalkosten des Netzes einzurechnen.

(6) Übersteigen die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Ausgleichszahlungen an die Vertragsinhaber gesamthaft die Engpasserlöse, die an der französisch-schweizerischen Grenze entstehen oder ihr zuzuweisen sind, so werden die Ausgleichszahlungen für alle Vertragsnehmer proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass die gesamten Ausgleichszahlungen die verfügbaren Engpasserlöse nicht übersteigen.

(7) Der nach diesem Artikel berechnete gesamte finanzielle Ausgleich für jeden Vertragsinhaber wird den einzelnen Vertragsinhabern nachträglich monatlich bezahlt.

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