Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 44 – Evolutivklausel für eine erweiterte Zusammenarbeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Evolutivklausel für eine erweiterte Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien ziehen eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Energiebereich über die Elektrizität hinaus in Betracht insbesondere in den Bereichen Wasserstoff oder erneuerbare Gase.

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