Stromabkommen · BBl 2026 632

Ingress

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und über Elektrizität Abgeschlossen am 2. März 2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» und die Europäische Union im Folgenden «Union» Im Folgenden «Vertragsparteien», in Anbetracht der Tatsache, dass die Stromnetze der Union und der Schweiz sehr eng miteinander verflochten sind und die Schweiz einer Gruppe von europäischen Ländern angehörte, die den grenzüberschreitenden Stromhandel in Europa mittels Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern entwickelte, um von den Vorteilen gemeinsam genutzter Energieressourcen zu profitieren, eingedenk der Tatsache, dass in der Union in den vergangenen zwei Jahrzehnten ein umfassender Rechtsrahmen zum Aufbau eines effizienten Strombinnenmarkts mit Stromhandelsmechanismen wie der unionsweiten Marktkopplung geschaffen wurde, welcher die früheren Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit ersetzt hat, in Anerkennung der Tatsache, dass die Nichtanwendung der Vorschriften der Union über den Stromhandel und die Versorgungssicherheit in der Schweiz und die daraus resultierende Nichtteilnahme der Schweiz an gemeinsamen, dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen eine wachsende Herausforderung für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Strombereich und für ihre Versorgungssicherheit darstellt, was zu Marktineffizienz, höheren Transaktionskosten, Rechtsunsicherheit und mangelnder Verlässlichkeit beim Austausch von Strom führt und sich in zusätzlichen Kosten für Stromverbraucher niederschlägt, in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Abkommen unter Berücksichtigung der bestehenden engen physischen Integration des schweizerischen Stromsystems in das europäische Stromsystems darauf abzielt, die gegenseitige Zusammenarbeit im Strombereich zu verstärken, die Teilnahme der Schweiz an allen dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und gemeinsamen Koordinierungsstellen zu ermöglichen, den grenzüberschreitenden Stromhandel zu fördern, die wirtSR… schaftliche Effizienz und das gesellschaftliche Wohlergehen zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu stärken, die Netzstabilität zu erhöhen und den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erleichtern, dies alles zum beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der Union, in Anbetracht der Tatsache, dass die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union die Integration der Schweiz auf eine Art und Weise erfordert, die gleiche Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien gewährleistet, und dass dies im Gegenzug angemessene, gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich einschlägiger Regeln zu Wettbewerb, Umwelt und Produktion aus erneuerbarer Energien erfordert, eingedenk der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihren Behörden zur korrekten Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt der Union sowie für eine höhere regionale Netzstabilität und Versorgungssicherheit, insbesondere in einer Energiekrise, in Bekräftigung der Tatsache, dass die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen der Stromversorgungssicherheit hohe Bedeutung beimessen und einer der wichtigsten Zwecke dieses Abkommens darin besteht, verlässliche Regeln zu schaffen, welche sicherstellen, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage eindeutiger Regeln auch in einer Energiekrise weiterhin Strom austauschen, sodass sie sich auf Stromflüsse von der jeweils anderen Vertragspartei verlassen können und die Kosten für die Stromverbraucher geringer sind, in Anerkennung der Tatsache, dass langfristige physische grenzüberschreitende Kapazitätsreservierungen den Grundsatz des Zugangs Dritter, welcher in den Vorschriften der Union über den Strombinnenmarkt verankert ist, einschränken und dass der Umgang mit historischen, langfristige physische Reservierungen enthaltenden Verträgen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, komplexe rechtliche Fragen aufwerfen kann, sollte dieses Abkommen Rechtssicherheit schaffen bezüglich des Auslaufens solcher Reservierungen und der anwendbaren Regeln während der Übergangsfrist, in Anbetracht der Vorteile, die der grenzüberschreitende Stromhandel und das Schaffen von Anreizen für Investitionen in eine kosteneffiziente, saubere und sichere Stromversorgung für die Union und die Schweiz mit sich bringen, in Anerkennung der Tatsache, dass das öffentliche Eigentum an der Strominfrastruktur eine legitime politische Wahl sein kann, in dem Bestreben, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens teilnimmt, zu stärken und zu vertiefen, in Anerkennung der Tatsache, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche Beihilfen für den Binnenmarkt gelten, in Bekräftigung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des Föderalismus, in der Erwägung, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind, unter Hinweis darauf, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen, entschlossen, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und

– in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union, in Bekräftigung, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt, im Bewusstsein der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft, sind wie folgt übereingekommen:

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