Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 8 – Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze

(1) Zur Erreichung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden Netzzugangs werden die bestehenden langfristigen Einspeisevorränge für Strom auf den Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und Frankreich gemäss den vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen, in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

(2) Den Vertragsinhabern wird während einer Übergangsfrist von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum des jeweiligen in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Vertrags, wenn dieser früher ausläuft, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Änderungen an den in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen beeinflussen weder die Aufhebung der langfristigen Einspeisevorränge noch die Übergangsfrist.

(3) Anhang II Abschnitt A legt die Grundsätze für den finanziellen Ausgleich und die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ausgleich und dessen Finanzierung fest.

(4) Ungeachtet von Absatz 1 bestehen die Einspeisevorränge im Zusammenhang mit Grenzwasserkraftwerken mit einem geringen Umfang an reservierter Kapazität von höchstens 65 MW, wie in Anhang II Abschnitt C aufgeführt, während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum der jeweiligen bestehenden Konzession, wenn diese früher ausläuft, fort und werden anschliessend aufgehoben.

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