Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 21 – Erneuerbare Energien

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Erneuerbare Energien

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der erneuerbaren Energien zusammen, insbesondere im Hinblick auf deren Ausbau und Förderung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Anteil erneuerbarer Energie in ihren Energiesystemen zu erhöhen. Die Schweiz wendet die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte, wie dort spezifiziert, an und legt einen angemessenen Richtwert für erneuerbare Energie fest.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.

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