Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 51 – Änderungen und Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

Änderungen und Kündigung

(1) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.

(2) Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft.

(3) Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang I Strom Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:

‒ sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;

‒ schliessen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.

Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses Abkommens angewendet.

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

(1) 32019 R 0941: Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/941 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen

a) in Artikel 3 Absatz 1 erhält der Text «So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat» folgende Fassung «Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens bestimmt die Schweiz»;

b) in Artikel 7 Absatz 1 erhält der Text «Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäss

Artikel 6 Absatz 1» folgende Fassung «Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens»;

c) in Artikel 7 Absatz 4 erhält der Text «Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäss

Artikel 6 Absatz 1» folgende Fassung «Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens»;

d) die Artikel 10 und 14 finden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.

(2) 32019 R 0942: Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. EU L 158 vom 14.6.2019, S. 22), geändert durch:

‒

32024 R 1787: Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. EU L, 2024/787, 15.7.2024);

‒

32024 R 1789: Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (ABl. EU L, 2024/1789, 15.7.2024).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/942 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die Verordnung (EU) 2019/942 findet nur auf Fragen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens Anwendung;

b) ungeachtet des einleitenden Teils dieses Anhangs bezeichnet in der Verordnung (EU) 2019/942 der Ausdruck «Mitgliedstaat» und «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz. Der Ausdruck «Regulierungsbehörde» in der Verordnung (EU) 2019/942 bezeichnet neben seiner Bedeutung in jener Verordnung auch die schweizerische Regulierungsbehörde;

c) in Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

«3. In Bezug auf die Schweiz hat ACER die ihr gemäss den Artikeln 3 bis 10 und 12 der Verordnung (EU) 2019/942 übertragenen Zuständigkeiten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Bevor ACER eine die Schweiz betreffende Entscheidung trifft, hört sie die zuständige schweizerische Behörde an.»

d) in Artikel 5 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

«Für Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1222 gilt folgendes Verfahren: Soweit die Änderung von Kapazitätsberechnungsregionen die Zuordnung von Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Region betrifft, kann die Schweiz beantragen, dass der Gemischte Ausschuss über die Genehmigung der Zuordnung der Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Region entscheidet. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Antrag keinen Beschluss, so entscheidet ACER über die Kapazitätsberechnungsregion gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes und unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz über die Kapazitätsberechnungsregionen.

Entscheidet der Gemischte Ausschuss, die Zuordnung der Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Kapazitätsberechnungsregion nicht zu genehmigen, so bereitet ACER unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.»

e) in Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

«3. Die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligt sich vollwertig an der Arbeit des Regulierungsrates sowie aller anderen Vorbereitungsgremien von ACER, einschliesslich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces, in Bezug auf Fragen, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität fallen. Die schweizerische Regulierungsbehörde hat kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates und die interne Geschäftsordnung für die Funktionsweise der Arbeitsgruppen verleihen der Beteiligung der schweizerischen Regulierungsbehörde wirksam Ausdruck.»

f) in Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

«6. Die Schweiz beteiligt sich an der Finanzierung von ACER. Für diesen Zweck gelten die Verfahren von Artikel 49 dieses Abkommens.»

g) die Schweiz gewährt ACER und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15,den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben;

h) in Artikel 39 wird folgender Absatz eingefügt:

«(1a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (festgelegt in Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen), kann ACER entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. ACER kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.»

i) in Artikel 41 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. EU L 145 vom 31.5.2001, S. 43) auch für alle die Schweiz betreffenden Dokumente von ACER.»

(3) 32020 D 2152: Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. EU L 428 vom 18.12.2020, S. 68).

(4) 32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 158 vom 14.6.2019, S. 54), geändert durch:

‒

32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl.

EU L 152 vom 3.6.2022, S. 45);

‒

32024 R 1747: Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. EU L, 2024/1747, 26.6.2024). Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) in Artikel 14 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.»

b) in Artikel 15 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.»

c) Kapazitätsmechanismen, die die Schweiz einführt, werden von der zuständigen schweizerischen Behörde genehmigt. Entsprechend wird in Artikel 21 Absatz 8 für diese Kapazitätsmechanismen das Wort «Kommission» durch «zuständigen schweizerischen Behörde» ersetzt;

d) in Artikel 24 Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

«a) Annahmen getroffen werden, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die möglicherweise geringere Verfügbarkeit in Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.»

e) die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten nach den Artikeln 34, 63 und 64;

f) in Artikel 65 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: «Beabsichtigt die Kommission, von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Informationen für die Zwecke dieses Artikels anzufordern, so übermittelt sie der schweizerischen Regulierungsbehörde eine Anforderung, in der sie eine Frist für die Übermittlung der Informationen durch das jeweilige Unternehmen setzt. Die schweizerische Regulierungsbehörde fordert diese Informationen unverzüglich vom jeweiligen Unternehmen an und fügt ihrer Anforderung die Informationen nach Absatz 3 bei. Die schweizerische Regulierungsbehörde leitet die Auskunft des jeweiligen Unternehmens umgehend nach Eingang an die Kommission weiter.

Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft nach Unterabsatz 3 innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu auffordern, Entscheidungen nach Absatz 5 zu fällen.»

g) in Artikel 65 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Auf Ersuchen der Kommission nach Absatz 2 fordert die schweizerische Regulierungsbehörde vom jeweiligen Unternehmen die Information durch Entscheidung an.»

h) in Artikel 66 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Sind die Bedingungen dieses Absatzes in Bezug auf die Erteilung der von der schweizerischen Regulierungsbehörde verlangten Auskunft nach Artikel 65 Absatz 2 erfüllt, so kann die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu auffordern, in Bezug auf die jeweiligen Unternehmen eine Entscheidung nach diesem Absatz zu fällen.»

i) folgender Artikel wird eingefügt:

«Artikel 66a Entscheidungen der schweizerischen Regulierungsbehörde nach den Artikeln 65 und 66 sind vor Schweizer Gerichten anfechtbar.»

j) Artikel 7b, Artikel 12 Absätze 2 bis 7, Artikel 19a Absätze 3 bis 9 sowie die

Artikel 19e, 19f, 50 und 63 sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.

(5) 32010 R 0838: Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. EU L 250 vom 24.9.2010, S. 5). Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Teil A Nummern 3.3 und 5.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 838/2010.

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