Stromabkommen · BBl 2026 632

Anlage, Art. 11

Anlage: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 48

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7)) Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

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