Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 9 – Versorgungssicherheit und Reserven

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Versorgungssicherheit und Reserven

(1) Die Vertragsparteien messen der Stromversorgungssicherheit in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen hohe Bedeutung bei. Um funktionierende Strommärkte sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass Strom dorthin fliesst, wo er am meisten benötigt wird, bleiben grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, auch in Stromversorgungskrisen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen offen. Massnahmen, welche die Stromversorgungssicherheit insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind zu vermeiden.

(2) Die Schweiz kann notwendige, verhältnismässige und nicht verzerrende Massnahmen ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen, insbesondere durch die Errichtung und Beibehaltung von Stromreserven, soweit solche Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.

(3) Bei der nationalen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen kann die Schweiz Annahmen treffen, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die geringere Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.

(4) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Regeln über staatliche Unterstützung für die Angemessenheit der Stromerzeugung, die gemäss diesem Abkommen gelten, und zur Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen, darf staatliche Unterstützung für Reserven für eine angemessene Stromerzeugung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurde und mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist, eine Dauer von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten.

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