Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 5 – Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden „ÜNB“) gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert, eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Betreiber des schweizerischen Übertragungsnetzes zu halten.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es im Strombereich tätige Unternehmen daran hindert, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Entflechtung von ÜNB gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am schweizerischen ÜNB zu halten.

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