Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 11 – Nutzung von Energieressourcen und Eigentum an Erzeugungsanlagen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Nutzung von Energieressourcen und Eigentum an Erzeugungsanlagen

(1) Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen sowie zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.

(2) Dieses Abkommen steht öffentlichem Eigentum an Erzeugungsanlagen, einschliesslich Wasserkraftanlagen, durch öffentliche Einrichtungen in keiner Weise entgegen, dies unter Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrechts.

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