Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang I: Strom

Anhang I: Strom

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

(6) 32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 163 vom 15.6.2013, S. 1), geändert durch: ‒

32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 (ABl. EU L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(7) 32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25.7.2015, S. 24), geändert durch:

‒

32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. EU L 62 vom 23.2.2021, S. 24).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1222 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:

«(6) Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber nehmen unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung teil, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 5, dass die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität als Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 4 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Massnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der Marktkopplung beteiligen kann.»

b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2015/1222 vorgesehen ist, gilt Folgendes:

i) der schweizerische ÜNB, die schweizerischen nominierten Strommarktbetreiber (NEMOs) und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;

ii) bei Abstimmungen und zur dabei erfolgenden Feststellung, ob die Schwellenwerte für eine qualifizierte Mehrheit in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder die Bevölkerung erreicht sind, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;

iii) die Ausdrücke «Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und «Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als «Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» bzw. als «Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» zu verstehen;

iv) bei der Änderung der Zuordnung von Schweizer Grenzen zu einer Kapazitätsberechnungsregion nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1222 kommt das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegte Verfahren zur Anwendung;

v) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und

vi) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach der Annahme zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.

(8) 32016 R 1719: Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. EU L 259 vom 27.9.2016, S. 42), geändert durch:

‒

32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. EU L 62 vom 23.2.2021, S. 24).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1719 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:

«(6) Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der zentralen Vergabeplattform, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 5, dass die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität als Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 4 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Massnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der zentralen Vergabeplattform beteiligen kann.»

b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2016/1719 vorgesehen ist, gilt Folgendes:

i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;

ii) bei Abstimmungen und zur dabei erforderlichen Feststellung, ob die Schwellenwerte für eine qualifizierte Mehrheit in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder die Bevölkerung erreicht sind, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;

iii) die Ausdrücke «Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und «Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als «Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» bzw. als «Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» zu verstehen;

iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und

v) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach der Annahme zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.

(9) 32017 R 2195: Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. EU L 312 vom 28.11.2017, S. 6), geändert durch: ‒

32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. EU L 62 vom 23.2.2021, S. 24).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2195 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:

«(9) Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 7, dass die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität als Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 6 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Massnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit beteiligen kann.»

b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2017/2195 vorgesehen ist, gilt Folgendes:

i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;

ii) bei Abstimmungen und zur dabei erfolgenden Feststellung, ob die Schwellenwerte für eine qualifizierte Mehrheit in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder die Bevölkerung erreicht sind, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;

iii) die Ausdrücke «Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 4 Absatz 4 und «Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 4 Absatz 5 sind als «Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» bzw. als «Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» zu verstehen;

iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und

v) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäss dem in der Verordnung (EU) 2017/2195 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach der Annahme zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.

(10) 32017 R 2196: Verordnung (EU) 2017/2196 vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. EU L 312 vom 28.11.2017, S. 54).

(11) 32016 R 1388: Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. EU L 223 vom 18.8.2016, S. 10).

Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 51 der genannten Verordnung der Kommission.

(12) 32016 R 0631: Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. EU L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 61 der genannten Verordnung der Kommission.

(13) 32016 R 1447: Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. EU L 241 vom 8.9.2016, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 78 der genannten Verordnung der Kommission.

(14) 32017 R 1485: Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. EU L 220 vom 25.8.2017, S. 1), geändert durch:

‒ 32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021 (ABl. EU L 62 vom 23.2.2021, S. 24).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1485 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2017/1485 vorgesehen ist, gilt Folgendes:

i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;

ii) bei Abstimmungen und zur dabei erfolgenden Feststellung, ob die Schwellenwerte für eine qualifizierte Mehrheit in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder die Bevölkerung erreicht sind, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;

iii) die Ausdrücke «Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 5 Absatz 5 und «Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen» in Artikel 5 Absatz 7 sind als «Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» bzw. als «Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen» zu verstehen;

iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und

v) neue oder geänderte TCM, die von der ACER gemäss dem in der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach der Annahme zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.

(15) 32024 L 01366: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. EU L, 2024/1366, 24.5.2024).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1366 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) der folgende Artikel wird eingefügt:

«Artikel 1a

(1) Bis zum Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft oder benennt die Schweiz folgende Behörden und Stellen:

a) eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die der ‚zuständigen Behörde‘ in dieser Verordnung übertragen werden; in Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen;

b) ein oder mehrere Computer-Notfallteams (im Folgenden ‚CSIRTs‘), die im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Verfahren zuständig sind; diese Teams können Kooperationsbeziehungen mit nationalen CSIRTs von Mitgliedstaaten der Union aufnehmen, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist; als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtert die Schweiz den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen CSIRTs, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschliesslich des Traffic Light Protocol, verwendet. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚CSIRT‘ in dieser Verordnung als das nach dem ersten Absatz benannte Team oder die benannten Teams zu verstehen.

Die Schweiz benennt eines ihrer CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen (im Folgenden ‚koordinierendes CSIRT‘). Das koordinierende CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der natürlichen oder juristischen Person, die eine Schwachstelle meldet, und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des koordinierenden CSIRT gehört insbesondere:

i) die betreffenden Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren;

ii) die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen und

iii) Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und den Umgang mit Schwachstellen zu bewerkstelligen, die mehrere Einrichtungen betreffen.

Die Schweiz stellt sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem koordinierenden CSIRT eine Schwachstelle melden können, auf Wunsch anonym. Das koordinierende CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemassnahmen durchgeführt werden, und sorgt für die Anonymität der natürlichen oder juristischen Person, die die Schwachstelle meldet. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union haben könnte, arbeitet das koordinierende CSIRT der Schweiz gegebenenfalls mit anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.