Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 31 – Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf dem Abkommen beruhenden Beschlusses der Kommission mit dem Abkommen ausschliesslich den in diesem Teil vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

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