Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang II, Art. 4 – Umsetzung, Monitoring und Streitbeilegung

Anhang II: Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 51

Umsetzung, Monitoring und Streitbeilegung

(1) Die französische und die schweizerische Regulierungsbehörde vereinbaren, wo erforderlich, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Verfahren zur Umsetzung der in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen. Sie übermitteln ACER, der Kommission und dem Gemischten Ausschuss zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Entwurf der Verfahren.

(2) Die französische und die schweizerische Regulierungsbehörde sind für die Überprüfung der Einhaltung der nach Absatz 1 entwickelten Verfahren durch die ÜNB und die Vertragsinhaber zuständig, einschliesslich der Überprüfung, ob sich der den Vertragsinhabern gewährte Ausgleich auf die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführten Verträge beschränkt. Sie übermitteln ACER und dem Gemischten Ausschuss bis zum 1. März des Folgejahres einen Jahresbericht über die Anwendung des Übergangsmechanismus.

(3) Wenn sich die französische und die schweizerische Regulierungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens über die Verfahren nach Absatz 1 einigen können, kann die Schweiz den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner Befassung über die Umsetzungsverfahren entscheidet.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 haben die Vertragsinhaber Anspruch auf den finanziellen Ausgleich ab Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Ende der Übergangsfrist.

Abschnitt B Zum finanziellen Ausgleich berechtigende langfristige Verträge Richtung Name des Vertrags FR => CH EOS CNP Cattenom 3 / Kernkraft 4 FR => CH NOK 94 / EDF 95 Kernkraft FR => CH EDL Cattenom 3 / 4 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit der Kraftwerke FR => CH EDL 2000 Kernkraft 31.12.2039 FR => CH Participation Bugey 2 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks FR => CH Participation Bugey 3 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks FR => CH EOS Cleuson Dixence Wasserkraft 30.4.2030 CH => FR EOS Cleuson Dixence Wasserkraft 30.4.2030 FR => CH Emosson Pompage Wasserkraft CH => FR Emosson Turbine Wasserkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks Technologie Spätestes Enddatum Ende der Erzeugungstätigkeit der Kraftwerke 30.9.2036

Abschnitt C Grenzwasserkraftwerke, die den Einspeisevorrang von höchstens

65 MW Kapazität behalten Richtung FR => CH FR => CH CH => FR AT => CH CH => IT FR => CH CH => FR Maximale Spätestes Enddatum Kapazität [MW] Ende der Konzession Kembs 35 (31.12.2035) Ende der Konzession FM Châtelot 15 (31.12.2028) Ende der Konzession FM Châtelot 30 (31.12.2028) Ende der Konzession GKW Inn 13,3 (nach 2050) Ende der Konzession Kraftwerke Hinterrhein 65 (31.12.2042) Bagnes Martigny Ende der Konzession 2 (Champsec) (31.12.2041) Forces Motrices de Ende der Konzession 41 Mauvoisin (31.12.2041) Name des Kraftwerks

Anhang III Staatliche Beihilfen Ausnahmen und Präzisierungen

Abschnitt A Massnahmen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, gemäss dem Verweis in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c

1. Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und fallen nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens:

a) Investitionsbeiträge für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien gemäss den Artikeln 25 bis 29 des Energiegesetzes (im Folgenden «EnG»), einschliesslich der befristeten Befreiung von den Wasserzinsen gemäss Artikel 50a des Wasserrechtsgesetzes;

b) gleitende Marktprämie für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (Differenzkontrakte) gemäss den Artikeln 29a bis 29e EnG;

c) Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen gemäss Artikel 33a EnG;

d) Geothermie-Garantien gemäss Artikel 33 EnG;

e) Entschädigung für Restwassermassnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes und

f) Entschädigung für Massnahmen zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft (Schwall und Sunk, Feststofftransport und Fischwanderung) gemäss Artikel 34 EnG.

2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, dass ab Inkrafttreten dieses Abkommens Anlagen, für die keine Freistellung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehen ist, nur dann eine neue Beihilfe für die Stromproduktion im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Massnahmen gewährt werden kann, wenn sie:

‒ ihre Stromproduktion auf dem Markt verkaufen müssen;

‒ keinen Anreiz haben, ihre Produktion unter ihren Grenzkosten anzubieten, und keine Betriebsbeihilfen für die Produktion erhalten während Zeiträumen, in denen der Marktwert dieser Produktion negativ ist.

2.

3. Die Anwendbarkeit von Ziffer 1 Buchstabe a und b endet 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und die Anwendbarkeit von Ziffer 1 Buchstabe c bis f endet sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Nach Ablauf dieser Fristen nimmt die schweizerische Überwachungsbehörde diese Massnahmen in ihre fortlaufende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 4 auf.

Abschnitt B Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, gemäss dem Verweis in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden: […].

Abschnitt C Gruppenfreistellung gemäss dem Verweis in Artikel 13 Absatz 4 Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14 dieses Abkommens freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:

2. Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.

651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L

167 vom 30.6.2023, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/oj);

Artikel 1 bis 6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

Abschnitt D De-Minimis-Beihilfen gemäss dem Verweis in Artikel 13 Absatz 6 Der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. EU L, 2023/2831, 15.12.2023). Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, hat der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU L, 2023/2832, 15.12.2023).

Anhang IV Staatliche Beihilfen In der Europäischen Union geltende allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte gemäss dem Verweis in Artikel 14 Absatz 2

Abschnitt A Allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte

1. Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens wendet die Union folgende Rechtsakte an:

a) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 248 vom 24.9.2015, S. 9);

b) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular (ABl. EU L 327 vom 2.12.2016, S. 19);

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.

651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel

107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

d) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von

2. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU L 7 vom 11.1.2012, S. 3);

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L, 2023/2831, 15.12.2023);

Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU L, 2023/2832, 15.12.2023). Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens richtet die Schweiz ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 14 Absatz 2 und Ziffer 1 dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.

Abschnitt B Leitlinien, Mitteilungen und Beschlusspraxis der Europäischen Kommission

1. Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens berücksichtigen die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.

2. Die Kommission notifiziert den Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen dieses Abkommens für relevant erachtet.

Anhang V Umwelt Die einschlägigen Rechtsakte der Union zum Umweltschutz, auf die in Artikel 20 und in Artikel 27 Absatz 3 dieses Abkommens verwiesen wird, sind die folgenden:

(1) 32011 L 0092: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch:

– 32014 L 0052: Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

(2) 32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(3) 32016 L 0802: Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. EU L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

(4) 32010 L 0075: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(5) 32009 L 0147: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch:

‒ 32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU L 158 vom 10.6.2013, S. 193);

‒ 32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. EU L 170 vom 25.6.2019, S. 115).

(6) 32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU L 143 vom 30.4.2004, S. 56), geändert durch: ‒

32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mi-

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