Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 1 – Ziel

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Ziel

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union zu ermöglichen, indem die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt, einschliesslich der notwendigen Anpassungen, gemäss den Bedingungen dieses Abkommens sichergestellt wird.

(2) Gemäss Absatz 1 wird mit diesem Abkommen angestrebt:

a) allen Marktteilnehmern einen gleichberechtigten Zugang zu den Strommärkten der Union und der Schweiz zu gewährleisten, einschliesslich des Zugangs zu gemeinsamen Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen;

b) den grenzüberschreitenden Stromhandel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Schweiz zu fördern, unter anderem durch eine verbesserte Vergabe und Bewirtschaftung der Kapazitäten des Übertragungsnetzes, insbesondere auf Verbindungsleitungen;

c) die Stabilität des regionalen Stromnetzes und die Anbindung des schweizerischen Stromnetzes an das Verbundnetz der Union sicherzustellen;

d) ein hohes Mass an Versorgungssicherheit sicherzustellen;

e) die Integrität und Transparenz des Stromgrosshandelsmarkts zu gewährleisten;

f) den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen und zu fördern und ein hohes Umweltschutzniveau im Strombereich zu gewährleisten, um den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 in Europa zu erleichtern, und

g) die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Betreibern im Strombereich zu stärken

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