Stromabkommen · BBl 2026 632

Anhang V: Umwelt

Anhang V: Umwelt

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 60

neralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU L 102 vom 11.4.2006, S. 15);

‒ 32009 L 0031: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. EU L 140 vom 5.6.2009, S. 114);

‒ 32013 L 0030: Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU L 178 vom 28.6.2013, S. 66);

‒

32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl.

EU L 170 vom 25.6.2019, S. 115).

Anhang VI Erneuerbare Energien Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:

‒ sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;

‒ schliessen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.

Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses Abkommens angewendet.

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

(1) 32018 L 2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU L 328 vom 21.12.2018, S. 82), geändert durch: ‒

32023 L 2413: Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. EU L, 2023/2413, 31.10.2023);

‒

32022 R 0759: Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. EU L 139 vom 18.5.2022, S. 1);

‒ 32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. EU L, 2024/1711, 26.6.2024).

Die Bestimmungen der Richtlinie 2018/2001 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Die Definition eines Begriffs gilt nur, wenn dieser Begriff in einer Bestimmung verwendet wird, die in Anhang VI des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität aufgenommen wurde.»

b) Artikel 3 wird wie folgt angepasst:

i) Absatz 1 findet keine Anwendung;

ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«(2) Die Schweiz legt als Richtwert für 2030 einen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen an ihrem Bruttoendenergieverbrauch von 48,4 Prozent fest. Der Gemischte Ausschuss passt diesen Richtwert für die Zeiträume nach 2030 unter Berücksichtigung des in der Union geltenden Ziels an. Die Schweiz veröffentlicht Informationen und informiert den mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität eingesetzten Gemischten Ausschuss mindestens alle zwei Jahre über den Fortschritt bei der Erreichung des Richtwerts und die Umsetzung der Artikel 19 und

Artikel 26 bis 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001, wie gemäss Anhang VI jenes Abkommens festgelegt.»

iii) Absatz 3c Buchstabe a erhält folgende Fassung:

«a) die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Elektrizitätserzeugung.»

iv) Absatz 3c Buchstabe b und die Absätze 4, 5 und 6 finden keine Anwendung;

v) Absatz 4a wird wie folgt angepasst:

«(4a) Die Schweiz schafft einen Rahmen, der Förderregelungen und massnahmen umfassen kann, mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen unterstützt und der Ausbau von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf ein dem nationalen Richtwert nach Absatz 2 entsprechendes Niveau ermöglicht werden. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse für einen hohen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bei der Versorgung sowie betreffend die benötigte Übertragungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur einschliesslich standortgleicher Energiespeicher abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigt die Schweiz den zusätzlichen Bedarf an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr, die Industrie, den Gebäudesektor, die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.»

c) Artikel 5 findet keine Anwendung;

d) die Artikel 8 bis 14 finden keine Anwendung;

e) Artikel 15 und die Artikel 15b bis 16f finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder behält die Schweiz vergleichbare Vorschriften bei, um das Ziel zu erreichen, den Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen. Diese Vorschriften umfassen:

i) die Ausweisung von Gebieten, in denen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gebaut werden können;

ii) die Beteiligung der Öffentlichkeit;

iii) rasche und effiziente Genehmigungsverfahren;

iv) einen angemessenen Status als öffentliches Interesse für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;

f) Artikel 15a findet keine Anwendung;

g) Artikel 17 findet keine Anwendung;

h) Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 findet keine Anwendung;

i) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«(3) Die Schweiz schafft einen Rahmen, der zu einer ausreichenden Zahl ausgebildeter und qualifizierter Installateure führt, von:

a) allen Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbarer Energie basieren, im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft,

b) solaren Photovoltaiksystemen, einschliesslich Energiespeicherung; und

c) Ladepunkten, die eine Laststeuerung ermöglichen um den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss dem Richtwert nach Artikel 3 Absatz 2 zu bewerkstelligen.»

j) die Schweiz wendet Artikel 19 nicht auf Energie an, die aus Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie Stümpfen und Wurzeln produziert wird, ausser auf Elektrizität, die aus diesen Materialien produziert wird;

k) Artikel 20 und Artikel 20a Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung;

l) Artikel 20a Absätze 1, 2 und 5 finden erst drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung;

m) die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder behält die Schweiz vergleichbare Vorschriften bei über Eigenversorger und Gemeinschaften im Bereich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;

n) die Artikel 22a bis 25 finden keine Anwendung;

o) in Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Die Schweiz kann ihren Anteil von aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und BiomasseBrennstoffen auf 0 Prozent festlegen.»

p) Artikel 27 Absätze 1 bis 5 findet keine Anwendung;

q) Artikel 28 Absätze 6 und 7 findet keine Anwendung;

r) Artikel 29 Absätze 7a und 7b findet keine Anwendung;

s) Artikel 29a Absatz 2 findet keine Anwendung;

t) Artikel 30 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

«Sollen erneuerbare Brennstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 2 angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu, mittels verbindlicher, unabhängiger und transparenter Audits entsprechend dem gemäss Absatz 8 erlassenen Durchführungsakt nachzuweisen, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäss Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäss Artikel 29a Absatz 1 bei erneuerbaren Brennstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das»

ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«(2) Bei der Verarbeitung einer Lieferung werden die Angaben über die Eigenschaften der Lieferung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Erzeugnis zugeordnet:

a) bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Erzeugnis hervor, das zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Erzeugnisses, das dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;

b) bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Erzeugnisse hervor, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs dienen sollen, ist für jedes Erzeugnis ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.»

iii) Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

«(1) Die Mitgliedstaaten treffen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäss Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäss

Artikel 29a Absatz 1 vorlegen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage die bei der Erarbeitung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen.»

iv) Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

«Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union produzierte als auch für dorthin importierte erneuerbare Brennstoffe.»

v) Absatz 10 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

«10. Auf Ersuchen der Schweiz, das auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 und in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren Brennstoffen eingehalten wurden.»

vi) Absatz 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

«a) aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen darf oder

b) abweichend von Absatz 9 von Anbietern der betreffenden Quelle von erneuerbaren Brennstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen verlangen darf.»

u) Artikel 31a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«Artikel 31a

(1) Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum 21. November 2024 eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe ermöglicht (im Folgenden ‚Unionsdatenbank‘).»

v) die Artikel 32 bis 39 finden keine Anwendung;

w) die Anhänge I, IA, IV und VIII finden keine Anwendung;

x) Anhang IX Teil A Buchstaben a und p findet keine Anwendung;

y) die Anhänge X und XI finden keine Anwendung.

(2) 32019 R807: Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. EU L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3) 32023 R 1184: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. EU L 157 vom 20.6.2023, S. 11).

(4) 32024 R 1408: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L, 2024/1408, 21.5.2024).

(5) 32023 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. EU L 205 vom 18.8.2023, S. 1).

(6) 32023 R 1185: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 157 vom 20.6.2023, S. 20).

Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über die Berechnung der Ziele für Kraftstoffe und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für den Verkehrssektor bereitgestellt werden, und der Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas, auf die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug genommen wird, finden keine Anwendung;

b) die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe finden keine Anwendung.

(7) 32022 R 2448: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. EU L 320 vom 14.12.2022, S. 4).

(8) 32022 D 599: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/599 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme» (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 173).

(9) 32022 D 600: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/600 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Bonsucro EU» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 176).

(10) 32022 D 601: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/601 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Better Biomass» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 179).

(11) 32022 D 602: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 182).

(12) 32022 D 604: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/604 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 188).

(13) 32022 D 605: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «REDcert-EU» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 191).

(14) 32022 D 606: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/606 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Round Table on Responsible Soy with EU RED Requirements (RTRS EU RED)» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 194).

(15) 32022 D 607: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/607 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 197).

(16) 32022 D 608: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/608 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems «Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC)» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 200).

(17) 32022 D 609: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/609 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «SURE» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 203).

(18) 32022 D 610: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/610 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems «Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 206).

(19) 32022 D 611: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/611 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems «Universal Feed Assurance Scheme (UFAS)» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 114 vom 12.4.2022, S. 209).

(20) 32022 D 2461: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems «KZR INiG» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603 (ABl. EU L 321 vom 15.12.2022, S. 38).

(21) 32022 D 1657: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems «Sustainable Biomass Program» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 249 vom 27.9.2022, S. 53).

(22) 32022 D 1656: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Systems «Austrian agricultural certification scheme (AACS)» zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. EU L 249 vom 27.9.2022, S. 50,).

(23) 32022 R 996: Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. EU L 168 vom 27.6.2022, S. 1).

(24) 32022 D 1655: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1655 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Sojabohnen in Argentinien gemäss Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 249 vom 27.9.2022, S. 47).

(25) 32024 D 861: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/861 der Kommission vom 15. März 2024 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Kanada gemäss Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L, 2024/861, 19.3.2024).

(26) 32023 D 1760: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1760 der Kommission vom 11. September 2023 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäss

Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 224 vom 12.9.2023).

Anhang VII

Anhang betreffend die Anwendung von Artikel 49 dieses Abkommens

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.