Stromabkommen · BBl 2026 632

Art. 40 – Informationsaustausch

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

Informationsaustausch

(1) Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde der Kommission Informationen zu erteilen, so erteilt die Schweiz oder ihre zuständige Behörde derartige Informationen der Kommission über den Gemischten Ausschuss.

(2) Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen zu erteilen, so erteilt er oder sie diese Informationen auch direkt der Schweiz und unterrichtet die Kommission über diese Informationserteilung. Hat die Schweiz oder ihre zuständige Behörde einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Union oder deren zuständigen Behörden Informationen zu erteilen, so erteilt sie diese Informationen direkt und unterrichtet die Kommission über den Gemischten Ausschuss darüber.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann in Bereichen, in denen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, geeignete Lösungen für einen direkten Informationsaustausch festlegen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und Regelungen für den Informationsaustausch mittels Informationssystemen.

(5) Ist bei der Ausarbeitung einer Entscheidung oder eines Berichts, einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder eines anderen ähnlichen Dokuments ein Informationsaustausch zwischen ACER oder Unionsorganen und einer schweizerischen Behörde erforderlich, so findet dieser Austausch vorbehaltlich Absatz 1 direkt zwischen den betreffenden Stellen statt, es sei denn, der Gemischte Ausschuss legt fest, dass ein solcher Austausch über den Gemischten Ausschuss zu erfolgen hat.

(6) Müssen die Kommission oder ACER zur Ausübung der ihnen mit diesem Abkommen übertragenen Zuständigkeiten mit Unternehmen in der Schweiz Informationen austauschen, so können sie diese Informationen direkt mit diesen Unternehmen austauschen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss legt für solche Fälle ein anderes Verfahren fest.

(7) Werden die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei der Erarbeitung einer Entscheidung der Union konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden und dort ansässige Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.

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