Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.6.15.8 Integrität und Transparenz des Grosshandelsmarktes (REMIT)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 736

Die REMIT-Verordnung (EU) 1227/2011 schafft einen harmonisierten Rahmen, der die Transparenz und Integrität der Energiegrosshandelsmärkte gewährleisten soll. Es ist wichtig, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität dieser Märkte haben können, wo die Preise ein ausgewogenes und wettbewerbsorientiertes Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage widerspiegeln und wo kein Marktmissbrauch stattfindet. Die REMIT-Verordnung verbietet daher Insiderhandel und Marktmanipulation und enthält Verpflichtungen zur Registrierung, zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und zur Weitergabe von Informationen über Transaktionen auf den Energiegrosshandelsmärkten. Bestimmte Formen von unzulässigem Marktverhalten und Verstösse gegen die Pflichten nach der REMIT-Verordnung können in manchen Fällen eine grenzüberschreitende Dimension haben. In einer solchen Situation verfügt ACER über Aufsichtsbefugnisse, die die Aufsicht durch die nationalen Regulierungsbehörden ergänzen. Das Abkommen sieht allerdings Sonderlösungen für die Schweiz vor: Die Durchführung der Untersuchungsmassnahmen gemäss der REMIT-Verordnung im Hoheitsgebiet der Schweiz obliegt der ElCom oder den zuständigen schweizerischen Behörden (insbesondere Strafbehörden). So bleibt die Souveränität der Schweiz gewahrt. ACER kann jedoch deren Durchführung verfolgen und die ElCom auffordern, konkrete Massnahmen zu ergreifen. Die Schweiz übernimmt die REMIT-Verordnung nur im Bereich Strom, nicht aber beim Gas. Derweil deckt in der Schweiz das Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten (BATE, BBL

2025 1102) beide Bereiche ab. Der Teil Strom, der REMIT-relevant ist, ist bereits kompatibel mit dem Stromabkommen. Trotzdem sind, da mit dem Abkommen Ausgangslage und Optik ändern, im Rahmen von dessen Umsetzung Anpassungen am BATE erforderlich (s. Ziff. 2.11.8.3).

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