Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.1 Zusammenfassung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 144

Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen, die sich aus dem Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) ergeben, (folgend auch: völkerrechtliche Beihilfebestimmungen) umfassen die Protokolle über staatliche Beihilfen zum LuftVA- und LandVA (folgend auch: Beihilfeprotokolle) sowie den Beihilfeteil des Stromabkommens. Sie befassen sich mit staatlichen Beihilfen (folgend auch: Beihilfen), die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien an Unternehmen gewährt werden, die im Geltungsbereich dieser Binnenmarktabkommen tätig sind. Die Schaffung einer mit derjenigen der EU gleichwertigen Beihilfeüberwachung ist Voraussetzung für den Abschluss des Pakets Schweiz–EU. Diese Abkommen gehen mit grossen Vorteilen für die Schweizer Unternehmen einher. Die Schweiz hat aber auch ein grundsätzliches Interesse an einer Überwachung staatlicher Beihilfen. Denn sie ermöglicht es, Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und sorgt für gleich lange Spiesse zwischen Schweizer und EU-Unternehmen.

Die Beihilfeüberwachung erfasst keine Beihilfen ausserhalb des Geltungsbereichs des Landverkehrsabkommens, des Luftverkehrsabkommens und des Stromabkommens. Förderinstrumente ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Binnenmarktabkommen sind nicht betroffen und werden weder von der Beihilfeüberwachungsbehörde (folgend auch: Überwachungsbehörde) geprüft noch anderweitig eingeschränkt. So bleiben beispielsweise im Agrarsektor oder im Bereich der Kulturförderung die Möglichkeiten für Direktzahlungen, Kulturbeiträge, Investitionshilfen, Abgeltungen oder sonstige Finanzhilfen bestehen. Auch der Service public in der Schweiz bleibt abgesichert. Die Schweiz wird die materiellrechtlichen Bestimmungen des Beihilferechts der EU in die Beihilfeprotokolle sowie im Beihilfeteil des Stromabkommens übernehmen. Die Überwachung der schweizerischen Beihilfen wird jedoch im Rahmen eines eigenen, gleichwertigen Verfahrens durch eine schweizerische Überwachungsbehörde und durch die zuständigen schweizerischen Gerichte gewährleistet (Zwei-Pfeiler-Ansatz). Als Überwachungsbehörde ist eine separate Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission (WEKO) vorgesehen. Die Kantone sollen bei der Vorbereitung der Wahl der zwei Mitglieder der Beihilfekammer, die nicht dem Präsidium der WEKO angehören, einbezogen werden (s. Erläuterungen zu Art. 3 in Ziff. 2.2.8). Das Verfahren zur Überwachung von Beihilfen wird unter Einhaltung der schweizerischen Verfassungsordnung sowie der Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung und des Bundesrates im Rahmen des neuen Beihilfeüberwachungsgesetzes geregelt. Im Rahmen des Verfahrens kann sich der Beihilfegeber insbesondere bei rechtlichen Unklarheiten während der Ausarbeitung der Beihilfe durch die Überwachungsbehörde beraten lassen. Der Beihilfegeber muss seine geplante Beihilfe anmelden, sobald sie genügend definiert ist, um eine Prüfung durch die Überwachungsbehörde zu ermöglichen. Diese prüft die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen in einer einfachen Prüfung innerhalb von zwei Monaten. Bei Bedenken eröffnet sie eine vertiefte Prüfung von bis zu zwölf Monaten. Sie schliesst die Prüfung mit einer unverbindlichen Stellungnahme ab. Der finale Akt, mit welchem die Beihilfe gewährt wird, ist der Überwachungsbehörde durch den Beihilfegeber mitzuteilen. Beurteilt die Überwachungsbehörde die mitgeteilte Beihilfe als unzulässig, erhebt sie Beschwerde vor der zuständigen Instanz. Nur ein schweizerisches Gericht oder eine schweizerische Verwaltungsbehörde als Rechtsmittelinstanz kann verbindlich entscheiden, dass die Beihilfe unzulässig ist und allenfalls eine Rückforderung verlangen. Auch weitere Beschwerdeberechtigte (z. B. Konkurrenten) können eine Beschwerde einreichen. Die Beihilfen sowie die wichtigsten Verfahrensschritte werden in einer Datenbank durch die Überwachungsbehörde veröffentlicht. Aufgrund des beschränkten Geltungsbereichs sowie Ausnahmen von der Anmeldeund Mitteilungspflicht werden langfristig fünf einfache Prüfungen sowie eine vertiefte Prüfung pro Jahr erwartet.

Für die Einführung des schweizerischen Überwachungsverfahrens ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Beihilfeprotokolle respektive des Stromabkommens vorgesehen. Für die bestehenden Beihilferegelungen wird die Überwachungsbehörde ein weiteres Jahr Zeit haben, um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie ein allfälliges Prüfungsverfahren nach Artikel 48 des Entwurfs des Beihilfeüberwachungsgesetzes (E-BHÜG) eröffnet. Zudem wurden weitere sektorspezifische Absicherungen im Stromabkommen festgehalten (s. Ziff. 2.11). Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) die Genehmigung der Beihilfeprotokolle und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung. Zur Genehmigung des Stromabkommens siehe Ziffer 2.11.1.

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